Satzung

PRÄAMBEL

Der Verein „Internationaler Sport Club Schweriner Seenland von 2016 e.V.“ gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Verein fördert den internationalen Austausch und die Kontaktaufnahme und -pflege zu sportlichen und sportorientierten Institutionen, Vereinen und Verbänden im In- und Ausland.

Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen:

„Internationaler Sport Club Schweriner Seenland von 2016“

und hat seinen Sitz in: Friedensweg 9a, 19069 Lübstorf,

Er wurde am 21.12.2016 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen in verschieden Sportarten.
  2. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
  3. Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN

Der Verein soll Mitglied werden in den zuständigen Verbänden.

§ 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN

  1. Die Farben des Vereins sind: dunkelblau – sonnengelb – weinrot
  2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein führt als Mitglieder:
  1. ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
  2. Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
  3. passive Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder
  1. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
  2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens bis 30.09. des laufenden Kalenderjahres zu erklären ist;
  2. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
  3. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  1. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
  2. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit schlägt der Vorstand vor und wird durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten
  1. Bericht des Vorstands;
  2. Entlastung des Vorstands;
  3. Neuwahl des Vorstands;
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern;
  5. Veranstaltungskalender;
  6. Haushaltsplanung;
  7. Anträge;
  8. Verschiedenes;
  1. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
  2. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
  4. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  1. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder.

Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

§ 8 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus: der/dem 1. Vorsitzenden; der/dem 2. Vorsitzenden; dem/der Beisitzer/-in;
  1. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/dem 1. Vorsitzende, der/dem 2. Vorsitzende, dem/der Beisitzer/-in . Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
  4. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§ 9 VEREINSÄMTER

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  3. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
  4. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  1. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
  2. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis haben der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende gemeinsam.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  5. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§ 10 ORDNUNGEN

  1. Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnungen des Vereins.
  2. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
  3. Die aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 11 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Schwerin e.V. Perleberger Straße 22

19063 Schwerin

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Vereinssatzung wurde am 13.8.2017 beschlossen und löst alle vorherigen Satzungen ab.