Beitragsordnung
des Internationalen Sportvereins Schweriner Seenland von 2016 – ISCSN,org
Diese Beitragsordnung regelt gemäß § 5 der Vereinssatzung die Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein.
§ 1 Beitragssätze Jahresbeitrag in Euro
a. Kinder und Jugendliche bis zum vollendetem 18. Lebensjahr*: 75,00
b. Personen über 18 Jahre, die sich in Ausbildung befinden, den Wehr- oder Ersatzdienst ableisten,
FSJler, FÖJler etc. und nicht älter als 25 Jahre sind*: 100,00
c. Einzelmitglieder über 18 Jahre: 150,00
d. Familienbeitrag (Ehepaare mit Kindern, Alleinerziehende mit Kindern
und Paare mit Kindern, die in einem „eheähnlichen“ Verhältnis leben)*: 280,00
d. Familienbeitrag (Ehepaare und Paare, die in einem „eheähnlichen“ Verhältnis leben): 220,00
e. Passive Einzelmitglieder: 30,00
f. Passive Familien: 50,00
g. Ehrenvorstände, -kassiere und -mitglieder sind beitragsfrei
* Die mit Stern gekennzeichneten Mitgliedergruppen können die Beitragsermäßigung auf Antrag erhalten. Für die Mitgliedsgruppe b) muß zusätzlich ein Nachweis erbracht werden. Die Anträge und Nachweise für die Beitragsermäßigung müssen schriftlich bis spätestens 01.12. vorliegen um für das nächste Jahr berücksichtigt werden zu können. Der Vereinsvorstand kann aus sozialen oder finanziellen Gründen Mitglieder von der Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise befreien. Beitragsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 2 Abteilungsbeiträge
Zusätzlich zum Grundbeitrag können noch Abteilungsbeiträge für die aktive Inanspruchnahme des Grundangebots des Vereins
festgelegt werden. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung
Beim Vereinseintritt ab Juli d. J. halbiert sich der Abteilungsbeitrag.
• Im Familienbeitrag werden nur für die ersten 2 Kinder Abteilungsbeiträge berechnet.
• Befreit sind ehrenamtlich – ohne Bezahlung- tätige Mitglieder des Vereins und deren leiblichen Kinder.
Für die Ausstellung eines gültigen Spielerpasses bei den jeweiligen Fachverbänden hat das Mitglied die aktuellen Kosten und Gebühren zu bezahlen.
§ 3 Sportversicherung
In den Beiträgen nach § 1 ist die Sportversicherung des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern (LSB-MV) enthalten.
§ 4 Zahlungsweise / Mahnverfahren
a. Der Jahresbeitrag ist jeweils am 28.02. des laufenden Jahres im Voraus fällig. Bei einem Vereinsbeitritt nach dem 20.03. des laufenden Jahres wird der Jahresbeitrag am 31.07. und bei einem Eintritt nach dem 20.07. am 15.12. des Eintrittsjahres fällig.
b. Der Abteilungsbeitrag ist jeweils am 15.12. des laufenden Jahres im Voraus fällig. Bei einem Eintritt nach dem 30.11. wird der Abteilungsbeitrag am 31.03. des auf den Eintritt folgenden Kalenderjahrs und bei einem Eintritt nach dem 20.03. am 31.07. fällig. Der Jahrebeitrag vermindert sich jeweils um 1/12 mit jedem Monat des Eintritts nach dem Januar eines Kalenderjahres.
Der Beitragseinzug erfolgt im SEPA-Lastschriftverfahren. Gebühren, die durch fehlende Kontodeckung oder nicht mitgeteilte Kontoänderungen entstehen, sind vom Mitglied zu tragen.
c. Mitglieder, die über kein Konto verfügen, oder aus grundsätzlichen Erwägungen nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen wollen, haben ihre Beiträge zum 31.03. jeden Jahres auf ein Konto des ISCSN einzuzahlen. Bei Mitgliedern, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen kommt eine Bearbeitungsgebühr von 3 Euro pro Jahr hinzu. Bei anzumahnenden Beiträgen wird jeweils eine Mahn- und Verwaltungsgebühr von 3 Euro erhoben.
§ 5 Eintritt, Austritt, Aufnahmegebühr
a. Beim Eintritt in den Verein bis zum 30.06. des Jahres, wird der gesamte Jahresbeitrag fällig. Beim Eintritt ab dem 01.07. des Jahres der halbe Jahresbeitrag.
b. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und im darauf folgenden Geschäftsjahr entsprechend betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
c. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des Jahres möglich (§ 4 der Satzung). Die Kündigung muß bis spätestens am 01.12. des Jahres beim 1. Vorstand schriftlich vorliegen. Bei verspätetem Eingang laufen Mitgliedschaft und Beitragspflicht bis zum nächsten Kündigungstermin weiter.
Nach Eintritt der Volljährigkeit (siehe b) hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich zu kündigen.
d) Minderjährige bedürfen jeweils der schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
e) Der Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr verlangen. Derzeit wird eine solche Aufnahmegebühr nicht verlangt. Einführung und Höhe der Gebühr wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 Angebote für Nichtmitglieder
a. „Schnupperteilnahme“
Sportinteressenten, die eine Mitgliedschaft im Verein in Erwägung ziehen, sich aber zuvor vom Sportangebot überzeugen lassen wollen, können bis zu höchstens 4 Wochen probeweise an den jeweiligen Übungsstunden teilnehmen. Diese „Schnupperteilnahme“ ist gebührenfrei, Versicherungsschutz ist gewährleistet.
b. Teilnahme an zeitlich begrenzten Kursen
Hierfür ist eine Kursgebühr zu entrichten, deren Höhe von de Mitgliederversammlung festgelegt wird. Sie richtet sich u.a. nach Dauer, Aufwand, Versicherungsprämie und ist bei Kursbeginn zur Zahlung fällig. Ein evtl. Abteilungsbeitrag fällt bei Kursangeboten nicht an.
§ 7 Mitgliederverwaltung
Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.
§ 8 Inkrafttreten: Diese Beitragsordnung tritt am 01. September 2017 in Kraft.
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